Arbeitsmedizinische Vorsorge von Atemschutzgeräteträgern der Freiwilligen Feuerwehren
Ausnahmegenehmigung von § 4 (Erstuntersuchung) der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" GUV-V A4
Die Unfallkasse Hessen hat mit einer Ausnahmegenehmigung die Frist für die Erstuntersuchung nach G26.3 von Atemschutzgeräteträgern der Freiwilligen Feuerwehren von 12 Wochen auf 12 Monate verlängert.
Mit dem Beginn der Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger musste bisher eine gültige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G26 Atemschutzgeräte Gruppe 3 nachgewiesen werden, die nach der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Arbeitsmedizinische Vorsorge" GUV-V A 4 nicht älter als 12 Wochen sein durfte.
Diese 12 Wochen-Frist konnte oftmals aus organisatorischen Gründen nicht eingehalten werden, da die Anzahl der Lehrgänge beschränkt ist. Außerdem musste der Zeitpunkt des Lehrgangs mit den beruflichen oder privaten Erfordernissen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren abgestimmt werden. Nach Überschreiten dieser Frist hätte eine neue Untersuchung nach G26.3 durchgeführt werden müssen.
Mit dieser Ausnahmegenehmigung wird die Frist von 12 Wochen auf 12 Monate unter folgenden Bedingungen verlängert:
- Die arbeitsmedizinische Erstuntersuchung darf grundsätzlich nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
- Liegt bei einem Lehrgangsteilnehmer die arbeitsmedizinische Erstuntersuchung länger als 12 Wochen zurück, hat sich der jeweils verantwortliche Leiter des Atemschutzgeräteträger-Lehrgangs vor Beginn der Schulung davon zu überzeugen, dass bei diesem Lehrgangsteilnehmer keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits- und Trainingszustandes seit dem Zeitpunkt der Untersuchung eingetreten ist.
Bestehen Zweifel an einem ausreichenden Gesundheits- und Trainingszustand, so ist die ursprüngliche Regelung nach § 4 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" anzuwenden, d. h. vor Lehrgangsteilnahme ist eine aktuelle arbeitsmedizinische Erstuntersuchung, nicht länger als 12 Wochen zurückliegend, nachzuweisen.
Die Ausnahmegenehmigung ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2009, da sie von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Alle Beteiligten in diesem Bereich sind ausdrücklich aufgefordert Ihrer Verantwortung gerecht zu werden:
- Die Gemeinde oder Stadt als Verantwortliche für die Feuerwehrangehörigen muss wie es im § 11 UVV GUV-V A4 vorgegeben ist eine Vorsorgekartei mit den entsprechenden Angaben führen. Somit ist eine Organisation gegeben, die es ermöglicht Fristen und Termine entsprechend zu erkennen und an die Feuerwehrangehörigen weiter zu geben.
- Die Feuerwehrangehörigen, die als Atemschutzgeräteträger ausgebildet werden wollen, müssen diese Fristen bei ihrer Terminplanung berücksichtigen.
Sie müssen ihren Gesundheits- und Trainingszustand beobachten und Veränderungen (insbesondere Verschlechterungen) entsprechend mitteilen. Nur dann werden sie ihrer Verantwortung sich selbst und ihren Feuerwehrkameraden gegenüber gerecht.
- Die ermächtigten Ärzte sind verpflichtet eine ausführliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G26.3 durchzuführen (insbesondere Durchführung von Lungenfunktionsprüfung, Belastungs-EKG und Trommelfellspiegelung).
Aus ihrer arbeitsmedizinischen Bescheinigung muss klar hervorgehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen keine gesundheitliche Bedenken gegen einen Einsatz des Untersuchten als Atemschutzgeräteträger bestehen.
- Die Leiter der Atemschutzgeräteträger-Lehrgänge haben die Aufgabe die entsprechenden Bescheinigungen zu kontrollieren und sich einen Eindruck vom Gesundheits- und Trainingszustandes des jeweiligen Lehrgangsteilnehmers zu verschaffen. Hier besteht die Möglichkeit im Vorfeld eine Befragung durchzuführen; ein entsprechendes Muster ist am Schluss mit abgedruckt. Bei begründetem Zweifel an dem ausreichenden Gesundheits- und Trainingszustandes ist entsprechend der Bedingung zur Ausnahmegenehmigung die ursprüngliche Regelung nach § 4 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" anzuwenden. In diesem Fall ist vor Lehrgangsteilnahme eine aktuelle arbeitsmedizinische Erstuntersuchung, nicht länger als 12 Wochen zurückliegend, nachzuweisen.
Diese Vorgehensweise muss jedem Feuerwehrangehörigen und jedem Verantwortlichen der Feuerwehren von Städten und Gemeinden bekannt sein, um mögliche Probleme bei der Lehrgangsteilnahme zu vermeiden.
Wenn alle Beteiligten sich ihrer Verantwortung diesbezüglich bewusst sind und entsprechend handeln und wenn auch die Kommunikation untereinander funktioniert, kann die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger sicher und gut absolviert werden
Unverbindliches Muster für einen Fragebogen zum aktuellen Gesundheitszustand vor dem Übungsdurchlauf:
(Erstellt von der Unfallkasse Brandenburg und modifiziert von Herrn Dr. Tammen)
| Name: |
Vorname: |
Geburtsdatum: |
| Feuerwehr: |
| 1. Hatten Sie seit der letzten Vorsorgeuntersuchung (lt. Ärztlicher Bescheinigung) eine längere ernsthafte Erkrankung insbesondere des Herz-Kreislauf- und Atemsystems? |
Ja / Nein |
| 2. Nehmen Sie zurzeit Medikamente wegen einer schwerwiegenden Erkrankung ein? |
Ja / Nein |
| 3. Leiden Sie gegenwärtig an einer akuten Erkrankung (Erkältungsinfekt, Nierenerkrankung o.ä.)? |
Ja / Nein |
| 4. Haben Sie innerhalb der letzten 12 Stunden Alkohol zu sich genommen oder stehen Sie noch unter Einwirkung eines davor liegenden stärkeren Alkoholgenusses? |
Ja / Nein |
| 5.Stehen Sie unter Drogeneinwirkung? |
Ja / Nein |
| 6. Glauben Sie, dass Ihre körperliche Leistungsfähigkeit gegenwärtig anderweitig beeinträchtigt ist? |
Ja / Nein |
| Mit meiner Unterschrift bestätige ich meine körperliche Unversehrtheit und erkläre, dass ich ausreichend Flüssigkeit vorher zu mir genommen habe und den Streckendurchgang aus eigenem Willen durchführen will. |
| Datum: |
Unterschrift des Übungsteilnehmers: |
| Datum der Ärztlichen Bescheinigung für die Nachuntersuchung: / 200 |
| Messwerte: |
Ruhepuls: / min (Ausschlusswert: > 100/min) |
gleichmäßig / ungleichmäßig |
Ruheblutdruck: / mmHg (Ausschlusswerte: > 180 systolisch / > 100 mmHg diastolisch) |
| Datum: |
Unterschrift des Verantwortlichen: |
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