Landesfeuerwehrverband Hessen

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Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutzes (Brandschutzförderrichtlinie)

  1. Grundsätzliches
    1. Die Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) erfolgt durch Gewährung von Zuwendungen aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer und aus allgemeinen Haushaltsmitteln (§ 60 Abs. 1 Satz 2 HBKG in Verbindung mit § 63 HBKG). Für das Zuwendungsverfahren gelten § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils gültigen Fassung nebst Anlagen sowie die nachfolgenden Bestimmungen:
    2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
    3. Zuwendungen werden nur gewährt für Maßnahmen mit gesicherter Gesamtfinanzierung.
    4. Die Maßnahmen müssen notwendig und zweckmäßig sein, den Brandschutz oder die Ausrüstung der Feuerwehr verbessern und den Bestimmungen der Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie entsprechen.
    5. Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.
      Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.
    6. Zuwendungen können nur bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 10.000 € gewährt werden.
  2. Gegenstand der Förderung
    1. Gefördert werden folgende Vorhaben:
      1. der Bau von Feuerwehrhäusern und Feuerwachen nach Anlage 1,
      2. die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen nach Anlage 2,
      3. in Ausnahmefällen andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe.
    2. Nicht gefördert werden:
      1. der Umbau innerhalb bestehender Feuerwehrhäuser, ausgenommen im Falle der Nr. 2.1.1,
      2. die Instandsetzung, Unterhaltung und Wartung der unter den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 genannten Maßnahmen, mit Ausnahme der Feuerlöschboote auf Bundeswasserstraßen,
      3. die Beschaffung von gebrauchten Feuerwehrfahrzeugen, sofern nicht das zuständige Ministerium der Anschaffung zustimmt,
      4. die Beschaffung von Betriebsstoffen, Löschmitteln und sonstigen Verbrauchsmaterialien für den Betrieb der Feuerwehren.
  3. Höhe der Zuwendung, Art und Umfang der Förderung
      1. Zuwendungen werden in der Regel als Festbetragsfinanzierung bewilligt.
      2. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Zuwendungsempfänger und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Sie beträgt in der Regel 30 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
      3. In besonderen Einzelfällen und für Maßnahmen des überörtlichen Brandschutzes kann das Ministerium des Innern und für Sport andere Regelfördersätze bestimmen.
      4. Die Entscheidung gemäß Nr. 3.1.2 trifft das Ministerium des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
    1. Im Bereich der Berufsfeuerwehren werden grundsätzlich nur Bauvorhaben gefördert.
  4. Verfahren
    1. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden reichen ihre Anträge einschließlich der erforderlichen Antragsunterlagen für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens 01. September des laufenden Haushaltsjahres beim Landkreis ein. Der Landkreis prüft die Anträge in fachlicher Hinsicht und auf Vollständigkeit der Unterlagen. Er nimmt hierzu Stellung. Die Stellungnahme ist dem Antrag beizufügen. Der Landkreis erstellt eine Prioritätenliste für das folgende Haushaltsjahr und reicht diese mit den Anträgen bis zum 15. November des laufenden Haushaltsjahres beim Ministerium des Innern und für Sport ein. Der Entwurf der Liste ist zuvor im Rahmen einer Bürgermeisterdienstversammlung zu erörtern. Die Niederschrift über diese Dienstversammlung ist der Prioritätenliste beizufügen. Anträge des Kreises selbst sind außerhalb der Prioritätenliste vorzulegen.
    2. Die kreisfreien Städte und die Städte mit Sonderstatus reichen ihre Anträge ebenfalls bis zum 15. November des laufenden Haushaltsjahres unmittelbar beim Ministerium des Innern und für Sport ein. Werden von einer kreisfreien Stadt oder einer Sonderstatusstadt mehrere Maßnahmen beantragt, ist dem Ministerium des Innern und für Sport eine Prioritätenliste vorzulegen.
    3. Das Ministerium des Innern und für Sport nimmt eine abschließende Prüfung der Anträge vor und legt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel fest, welche Maßnahmen gefördert werden können. Die Kommunen, deren Vorhaben gefördert werden sollen, erhalten grundsätzlich bis April des folgenden Jahres eine Zwischennachricht, dass ihrem Antrag entsprochen werden soll (Mitteilung nachrichtlich an den Landkreis). Die Zwischennachricht stellt keine verbindliche Förderzusage dar. Die Kommune legt sodann einen verbindlichen Finanzierungsplan und die Bestätigung vor, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Das Ministerium des Innern und für Sport erteilt danach den Zuwendungsbescheid.
    4. Anträge, die nicht berücksichtigt wurden, werden vom Ministerium des Innern und für Sport dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt oder Stadt mit Sonderstatus zurück gegeben. Prioritätenlisten verlieren damit ihre Gültigkeit.
  5. Auszahlung der Zuwendung
    Auszahlungsanträge sind an die bewilligende Stelle zu richten.
  6. Zeitliche Bindung, Rückforderung der Zuwendung
    Wird eine aus Landesmitteln geförderte Maßnahme nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, wird die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen. Bei der Berechnung der teilweisen Rückforderung wird bei Maßnahmen der Anlage 1 für eine Bindungsfrist von 25 Jahren eine einheitliche Wertminderung von 4 v.H. und bei Maßnahmen der Anlage 2 für eine Bindungsfrist von 20 Jahren eine einheitliche Wertminderung von 5 v.H. jährlich zu Grunde gelegt. Die Bindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
  7. Übergangsregelung für das Haushaltsjahr 2004
    1. Für das Haushaltsjahr 2004 gelten als Übergangsregelung folgende Termine:
      Die Frist gemäß Nr. 4.1 ist für die kreisangehörigen Kommunen der 01. März 2004,
      für die Vorlage der Prioritätenlisten der 15. April 2004. Die Frist gemäß Nr. 4.2 ist der 15. April 2004.
    2. Anträge, die vor dem 01. September 2003 gestellt und aus dem Haushalt 2003 nicht beschieden wurden, werden zurückgereicht. Die Möglichkeit der Kommunen, den Antrag im Rahmen des neuen Zuwendungsverfahrens für die Folgejahre ab 2004 erneut zu stellen, bleibt unberührt.
  8. Schlussbestimmungen
    1. Diese Richtlinie ergeht gemäß VV Nr. 15.1 und 2 zu § 44 LHO im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, soweit sie den Verwendungsnachweis betrifft, auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß VV Nr. 15.4 zu § 44 LHO. Sie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Dezember 2008 außer Kraft.
    2. Mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie verliert die Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Sport für die Gewährung von Zuwendungen des Landes zur Förderung des Brandschutzes vom 20. Dezember 1998 (StAnz.1999 S. 186) , zuletzt geändert durch Erlass vom 07. September 2001 (StAnz. S. 3506), ihre Gültigkeit.
    3. Vorhaben, für die Zuwendungen vor Inkrafttreten dieser Brandschutzförderrichtlinie bewilligt worden sind, werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften abgewickelt.


Wiesbaden, den . Oktober 2003

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

(Bouffier)

Staatsminister


Anlage 1

Neubau und Erweiterung von Feuerwehrhäusern

  1. Allgemeines
    1. Gegenstand der Förderung sind:
      1. Neubau und Erweiterung von Feuerwehrhäusern und Einrichtungen für den überörtlichen Brandschutz sowie Feuerwachen,
      2. Erwerb und Umbau eines Gebäudes zur Nutzung als Feuerwehrhaus, wenn es einen an sich notwendigen Neu- und Erweiterungsbau ersetzt.
  2. Raumprogramm
    Das Raumprogramm des Vorhabens ist frühzeitig mit den zuständigen Aufsichtsbehörden abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. Die für die einzelnen Feuerwehrhäuser maßgebenden zuwendungsfähigen Obergrenzen der Nutzflächen werden auf Grund der Raumprogrammempfehlungen in der Anlage 1a ermittelt. Zuwendungsfähig ist auch jedes Raumprogramm, das die Obergrenzen nicht ausschöpft.
  3. Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben
    Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Neu- und Erweiterungsbauten sowie für den Erwerb und den notwendigen Umbau eines Gebäudes nach Nr. 1.1.2 werden auf der Grundlage der Anlagen 1a und 1b festgesetzt.
  4. Grundstück
    1. Das für die Bebauung vorgesehene Grundstück muss nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaubar sein. Des weiteren gelten die Bestimmungen der Nr. 1.5 der VV zu § 44 LHO.
    2. Bei der Auswahl des Grundstücks sind zu beachten:
      1. die Verkehrsanbindung;
        Grundstücke, die nicht in angemessener Breite an einer befahrenen, öffentlichen Verkehrsfläche liegen, müssen entweder eine öffentlich-rechtlich gesicherte oder eine eigene, für Feuerwehrfahrzeuge benutzbare Zufahrt in ausreichender Breite haben,
      2. Natürliche und künstliche Trennungen des Gemeindegebietes (Flüsse, Kanäle, Autobahnen, Eisenbahnen, Höhenzüge usw.),
      3. die Erweiterungsmöglichkeiten für das Feuerwehrhaus,
      4. die Anmarschwege der Einsatzkräfte,
      5. Abstellmöglichkeiten für die Privatfahrzeuge der Einsatzkräfte.
  5. Antragsunterlagen
    Dem Zuwendungsantrag sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:
    1. Antragsformular (Vordruck 6.37 der Oberfinanzdirektion-OFD),
    2. Lageplan des Bauvorhabens (M 1:1000 o. 1:500), Kopie genügt,
    3. Bauzeichnung (M 1:100),
    4. Freiflächengestaltungsplan (M 1:100 o. 1:250),
    5. Erläuterungsbericht, sowie Kopie der Bedarfs- und Entwicklungsplanung der Kommune (§ 3 Abs. 1 HBKG).
    6. Kaufvertrag über den Erwerb eines Gebäudes zum Umbau und zur Nutzung als Feuerwehrhaus,
    7. Erklärung der Eigentumsverhältnisse,
    8. Stellungnahme des Kreisausschusses,
    9. Erklärung, wann das derzeitige Feuerwehrhaus gebaut wurde und ob hierfür Landesmittel bewilligt werden.
  6. Auszahlung
    Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraum in gleichen Raten.
  7. Verwendungsnachweis
    1. Auf die Führung eines Verwendungsnachweises wird verzichtet.
      Nach Abschluss des Baumaßnahme sind folgende Unterlagen (einfach) vorzulegen:
      1. mit der Bauausführung übereinstimmende Bauzeichnungen (i.d.R. M 1:100),
      2. Berechnung der Flächen- und Rauminhalte nach DIN 277,
      3. Anstelle der unter den Nrn. 7.1.1 und 7.1.2 geforderten Unterlagen reicht auch eine Erklärung der Gemeinde, dass die Ausführung des Bauvorhabens mit der Planung übereinstimmt.

Anlage 1 a

Raumprogrammempfehlung für Feuerwehrhäuser

Alle Angaben in qm als Nutzfläche (NF) nach DIN 277.

Raumprogramm (1*) Zuwendungsfähige Ausgaben in Euro €
Fahrzeugstellplätze
< 10,0 m Länge 82.000,00
< 12,5 m Länge 98.000,00
Schulung
< 25 Aktive 61.000,00
25 bis 50 Aktive 92.000,00
>50 Aktive 123.000,00
Lehrmittel (2*) 26.000,00
Verwaltung (2*) 26.000,00
Teeküche 16.000,00
Jugendfeuerwehr
<15 Aktive 49.000,00
>15 Aktive 82.000,00
Umkleideraum
(6 Aktive je Fahrzeugstellplatz) 15.000,00
Lager (12 qm je Fahrzeugstellplatz) 19.000,00
Werkstatt (2*) 33.000,00
Sanitär
<25 Aktive 25.000,00
25 bis 50 Aktive 33.000,00
>50 Aktive 41.000,00

(1*) Die Flächenangaben sind Sollwerte.
In begründeten Sonderfällen können zusätzliche Räume anerkannt werden mit zuwendungsfähigen Ausgaben von 1.600 € pro qm.
Die qm sind gemittelt und gelten auch für Endstellplätze.
DIN 14 092 ist einzuhalten.

(2*) Wird nur gefördert, wenn Bedarf nachgewiesen und im Raumprogramm besonders genehmigt


Anlage 1 b

Sondereinrichtungen

Zuwendungsfähige Ausgaben in Euro
Übungs- und Schlauchtrockenturm (Baukonstruktion einschl. Technik) 153.000,00
Halbturm 102.000,00
Technische Einrichtung bzw. Gerät:
Schlauchpflege- und Lageeinrichtung 28.000,00
Atemschutzwerkstatt 51.000,00
Atemluftkompressor 21.000,00
Atemschutzübungsstrecke 138.000,00
Atemschutzgeräte für die Übungsstrecke
20 Stück Pressluftatmer mit Ersatzflaschen und Atemanschlüssen
41.000,00

Anlage 2

Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen

  1. Zuwendungsfähigkeit der Maßnahme
    1. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen,d ie den einschlägigen Normen bzw. anderen anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
      Zuwendungen werden in der Regel gewährt für Fahrzeuge, deren Nutzungsdauer folgende Richtwerte erreicht hat:
      • Kommandowagen (KdoW), Einsatzleitwagen (ELW 1): mind. 9 Jahre,
      • alle anderen Fahrzeuge: mind. 25 Jahre.
    2. Für den überörtlichen Brandschutz und die Allgemeine Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren können nach 3.1.3 der Brandschutzförderrichtlinie folgende Sonderfahrzeuge mit anderen Festbeträgen gefördert werden:
      Fahrzeugart Abkürzung
      Drehleiter DLK
      Gerätewagen-Gefahrgut GW-G
      Gerätewagen-Atem-/Strahlenschutz GW-A/S
      Gerätewagen-Logistik GW-L
      Tanklöschfahrzeug TLF 20/45
      Für Feuerwehren mit zugewiesenem Einsatzbereich auf Verkehrswegen (§ 23 HBKG) können folgende Sonderfahrzeuge gefördert werden:
      Fahrzeugart Abkürzung
      Lösch-/Tanklöschfahrzeug HLF 20/16 mit Winde nach DIN 14584
      Tanklöschfahrzeug TLF 20/45
      Gerätewagen-Gefahrgut GW-G
      Gerätewagen-Logistik GW-L
      Rüstwagen RW
      Boote
  2. Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Fahrzeugen
    Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen sind in der Anlage 2 a "Zuwendungsfähige Ausgaben für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen" festgesetzt.
  3. Antragsunterlagen
    Dem Zuwendungsantrag sind in einfacher Ausfertigung folgende Unterlagen beizufügen:
    1. Antragsformular (Vordruck 6.37 LBSt.), mit ausführlicher Begründung ob Ersatz-/ Ergänzungsbeschaffung, sowie Kopie der Bedarfs- und Entwickungsplanung der Kommune (§ 3 Abs. 1 HBKG).
      Bei einer Ersatzbeschaffung ist der Tag der ersten Zulassung und das pol.Kennzeichen des zu ersetzenden Fahrzeuges anzugeben.
    2. Finanzierungsplan.
    3. Stellungnahme des Landkreises.
  4. Auszahlung
    Mit dem Auszahlungsantrag sind vorzulegen:
    1. Rechnungskopie der Lieferfirma (einfach) mit der Bescheinigung "sachlich und rechnerisch richtig" und der Angabe der Inventarisierung.
    2. eine Kopie des Fahrzeugbriefes, bei Ersatzbeschaffung Nachweis über den Verbleib des Altfahrzeuges.
    3. Bescheinigung über die Gebrauchsabnahme vor der Indienststellung am Standort.

Anlage 2 a

Zuwendungsfähige Ausgaben für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen nach Nr.2 der Anlage 2 der Brandschutzförderrichtlinie.

Stand 2003

Fahrzeugart Maximales Gesamtgewicht
Maximal Antriebsart
max. Motorleistung
zuwendungsfähige Ausgaben
in EURO
Sonstiges
Bemerkungen
Einsatzleitwagen KdoW
PKW-Limousine/Kombi
DIN EN 1846 u
DIN 14507-1 und -5
2.500 kg
Straßenantrieb
25.000,00 Für Kreisbrand-inspektoren und Leiter der Feuerwehren in Städten > 50.000 Einwohner
Einsatzleitwagen ELW 1

Transporter
DIN EN 1846 u.
DIN 14 507-1 und -2

3.500 kg
Straßenantrieb
40.000,00 Ein Fahrzeug pro Gesamtgemeinde
Tragkraftspritzenfahr­zeug TSF
auf Doppelkabinenfahr-
gestell
DIN EN 1846 u.
DIN 14 530-16 oder

Kleinlöschfahrzeug KLF auf Doppelkabinenfahr-

gestell DIN EN 1846

und gem. Baurichtlinie vom 11. Dez. 2002

3.500 kg
Straßenantrieb
Zentralbeschaffung
Besatzung 1/5
Ohne Löschwasser
Besatzung 1/5
Löschwasserbehälter mind. 400. Keine selbstständige taktische
Einheit
Tragkraftspritzenfahr-
zeug TSF-Wasser
DIN EN 1846 u.
DIN 14 530-17
6.500 kg

Straßenantrieb

Nach DIN EN 1846-1 Gewichtsklasse L

Zentralbeschaffung
bzw. 84.000,00
Besatzung 1/5
Löschwasserbehälter max. 750 l

Löschgruppenfahrzeug LF 10/6
DIN EN 1846 u.
DIN 14530-5
10.500 kg
Allradantrieb,
geländefähig
160 kW / 215 PS
Nach DIN EN 1846-1
Gewichtsklasse M
150.000,00
Besatzung 1/8
Löschwasserbehälter
min. 600 l max. 1000 l
Wunsch d. B. mit
3teiliger Schiebleiter .
Löschfahrzeuge
Unterteilt in
TLF 20/25
DIN 14530
LF 20/16
DIN EN 1846
DIN 14530, Entwurf

___________________

Hilfeleistungslösch-
Gruppenfahrzeug
HLF 20/16
DIN EN 1846
DIN 14530,
Entwurf

14.000 kg
vorrangig Allradantrieb,
geländefähig
210 kW / 285 PS
Nach DIN EN 1846-1
Gewichtsklasse M

TLF 20/25 150.000,00
LF 20/16 185.000,00

___________________
HLF 20/16 220.000,00
Mit maschineller Zugeinrichtung Nennzugkraft 50 kN, und mit Zusatzbelad-ungsmodul Technische Hilfeleistung nach Tabelle 2 u 3 Löschwasserbehälter min. 1600 l.

Löschwasserbehälter min. 1600 l max. 2400 l.

Ersatz für LF 16/12.

___________________
Ersatz für die bisher in der Baurichtlinie beschriebenen
HLF 16; HTLF 16.
Fahrzeuge mit masch. Zugeinrichtung werden
nur in begründeten Fällen gefördert.

Tanklöschfahrzeug
TLF 20/24 Tr.
DIN EN 1846 u.
DIN 14530-22
10.500 kg
Allradantrieb, geländefähig
160 kW/215 PS
Nach DIN EN 1846-1
Gewichtsklasse M
110.000,00

Besatzung

Löschwasserbehälter max. 2400 l

Tanklöschfahrzeug
TLF 20/45
DIN EN 1846 und
gem. Baurichtlinie vom 31. März .2003
14.000 kg
Allradantrieb, geländefähig
210 kW / 285 PS
Nach DIN EN 1846-1
Gewichtsklasse M
170.000,00

Besatzung

Löschwasserbehälter max. 4500 l

Rüstwagen RW
DIN EN 1846
DIN 14 555-3
14.000 kg
Allradantrieb, geländefähig
210 kW / 285 PS
Nach DIN EN 1846-1
Gewichtsklasse M
300.000,00 Besatzung 1/2
Max. 1 Fahrzeug pro Landkreis. Es wird mit
66 2/3 % gefördert.
Gerätewagen-Gefahrgut
GW-G2
DIN EN 1846
DIN 14 555-13
10.000 kg
Straßenantrieb
160 kW / 215 PS
Nach DIN EN 1846-1
Gewichtsklasse M
200.000,00 Besatzung 1/2
inkl. kompletter
Beladung
Gerätewagen-Atem-/
Strahlenschutz
GW-A/S
DIN EN 1846 und
gem. Baurichtlinie vom
31. März 2003
7.490 kg
Straßenantrieb
118 kW / 160 PS
Nach DIN EN 1846-1
Gewichtsklasse L
195.000,00 Besatzung 1/2
inkl. kompletter

Beladung

Max. 1 Fahrzeug pro Landkreis wird mit

66 2/3 % gefördert.

Drehleiter
DLK 18-12
DIN EN 1846
DIN 14 701-1 bis -3
12.000 kg
Straßenantrieb
180 kW / 245 PS
Nach DIN EN 1846-1
Gewichtsklasse M
340.000,00 Besatzung 1/2
Drehleiter
DLK 23-12
DIN EN 1846
DIN 14 701-1 bis -3
14.000 kg *
Straßenantrieb
210 kW / 285 PS
Nach DIN EN 1846-1
Gewichtsklasse M
450.000,00 Besatzung 1/2
In Ausnahmefällen *14.200 kg
Gerätewagen-Logistik GW-L
Trupp- oder Doppelkabinen-Fahrgestell
(Bisher GW-N)
gem. Baurichtlinie vom
31. März 2003
7.490 kg Straßenantrieb
118 kW / 160 PS
Nach DIN EN 1846-1
Gewichtsklasse L
10.500 kg Allradantrieb,
geländefähig
160 kW / 215 PS
Nach DIN EN 1846-1
Gewichtsklasse M
65.000,00
75.000,00
Besatzung 1/2 oder 1/5
Ersatz für SW 2000;
GW-N.
Wird als SW 2000 max. 2 x pro Landkreis gefördert.
Wechsellader WLF
nach DIN EN 1846 u.
DIN 14505
18.000 kg Straßenantrieb
250 kW / 340 PS
Nach DIN EN 1846-1
Gewichtsklasse S
90.000,00 Förderung nur bei Kreiskonzept bzw. bei Feuerwehren in Kommunen > 50.000 Einwohner

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