Landesfeuerwehrverband Hessen

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Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutzes (Brandschutzförderrichtlinie)

Erlass vom 20. Dezember 1998 (StAnz. 1999 S. 186)

Die Brandschutzförderrichtlinie vom 20. Dezember 1998 wird mit Wirkung vom 01. September 2000 wie folgt geändert:

1. In Nr. 3.1.2 Satz 2 wird der Regelfördersatz von 40 v.H. in 30 v.H. geändert.

2. Nr. 3.1.4 erhält folgende Fassung: ''Die Entscheidung zu den Nrn. 3.1.2 und 3.1.3 trifft das Ministerium des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen''.

3. Nr. 3.3 erhält folgende Fassung: ''Im Bereich der Berufsfeuerwehren werden nur Bauvorhaben gefördert'':

4. Nr. 4 erhält folgende Fassung: ''Die Zuwendungen werden vom Ministerium des Innern und für Sport bewilligt''.

5. Nr. 5 erhält folgende Fassung:

5.1 Die Zuwendungsanträge sind auf dem Dienstweg dem Ministerium des Innern und für Sport vorzulegen.

5.2 Für die Pauschale nach Nr. 3.2 ist ein Antrag nicht erforderlich. Ihre Festsetzung erfolgt auf der Grundlage der von den Gemeinden bis zum 01. April jeden Jahres vorzulegenden Jahresstatistik. Die Angaben in der Jahresstatistik sind von den Gemeinden mit dem Feststellungsvermerk ''sachlich und rechnerisch richtig'' zu versehen.

5.3 Vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nach Nrn. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 erhält der Zuwendungsempfänger eine Zwischennachricht über die Höhe der festgesetzten Gesamtausgaben, der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Zuwendung. Zugleich wird er aufgefordert zu bestätigen, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde und dass die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist. Die Zwischennachricht stellt keine rechtsverbindliche Zusage dar.

6. Nr. 6.2 Satz 1 erhält folgende Fassung: ''Die Pauschale nach Nr. 3.2 wird zum 01. Juli eines Jahres ausgezahlt''.

7. In den Nrn. 2.2.3 und 3.2 wird die Bezeichnung des Ministeriums geändert in ''Ministerium des Innern und für Sport.

8. Die Anlagen 1, 1a, 1b, 2 und 2a erhalten die aus der Anlage zu diesem Erlass ersichtliche Fassung.

Dieser Erlass tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

V 52-65b 04/03

Wiesbaden, 18. August 2000

gez. Unterschrift

(Bouffier)

Staatsminister


Anlage 1

Neubau, Erweiterung von Feuerwehrhäusern

1 Allgemeines

1.1 Gegenstand der Förderung sind:

1.1.1 Neubau und Erweiterung von Feuerwehrhäusern und Einrichtungen für den

überörtlichen Brandschutz sowie Feuerwachen,

1.1.2 Erwerb und Umbau eines Gebäudes zur Nutzung als Feuerwehrhaus, wenn es einen an sich notwendigen Neu- und Erweiterungsbau ersetzt.

2 Raumprogramm

Das Raumprogramm des Vorhabens ist frühzeitig mit den zuständigen Aufsichtsbehörden abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. Die für die einzelnen Feuerwehrhäuser maßgebenden zuwendungsfähigen Obergrenzen der Nutzflächen werden auf Grund der Raumprogrammempfehlungen in der Anlage 1a ermittelt. Zuwendungsfähig ist auch jedes Raumprogramm, das die Obergrenzen nicht ausschöpft. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmen richtet sich nach Nr. 4 der Richtlinie.

3 Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Neu- und Erweiterungsbauten sowie

für den Erwerb und den notwendigen Umbau eines Gebäudes nach Nr. 1.1.2 werden auf der Grundlage der Anlagen 1a und 1b festgesetzt.

4 Grundstück

4.1 Das für die Bebauung vorgesehene Grundstück muss nach den öffentlich-

rechtlichen Vorschriften bebaubar sein. Des weiteren gelten die Bestimmungen der Nr. 1.5 der VV zu § 44 LHO.

4.2 Bei der Auswahl des Grundstücks ist zu beachten:

1.1.4 die Verkehrsanbindung;

Grundstücke, die nicht in angemessener Breite an einer befahrenen, öffentlichen Verkehrsfläche liegen, müssen entweder eine öffentlich-rechtlich gesicherte oder eine eigene, für Feuerwehrfahrzeuge benutzbare Zufahrt in ausreichender Breite haben,

4.2.2 Natürliche und künstliche Trennungen des Gemeindegebietes (Flüsse, Kanäle, Autobahnen, Eisenbahnen, Höhenzüge usw.),

4.2.3 die Erweiterungsmöglichkeiten für das Feuerwehrhaus,

4.2.4 die Anmarschwege der Einsatzkräfte,

1.1.4 Abstellmöglichkeiten für die Privatkraftfahrzeuge der Einsatzkräfte.

5. Antragsunterlagen

Dem Zuwendungsantrag sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:

5.1 Antragsformular (Vordruck 6.37 der Landesbeschaffungsstelle-LBSt),

5.2 Amtlicher Lageplan des Bauvorhabens (M 1:1000 o. 1:500),

5.3 Bauzeichnung (M 1:100),

5.4 Freiflächengestaltungsplan (M 1:100 oder 1:250),

5.5 Erläuterungsbericht,

5.6 Kaufvertrag über den Erwerb eines Gebäudes zum Umbau und Nutzung als Feuerwehrhaus,

5.7 Erklärung der Eigentumsverhältnisse,

5.8 Stellungnahme des Kreisbrandinspektors,

5.9 Erklärung, wann das derzeitige Feuerwehrhaus gebaut wurde und ob hierfür Landesmittel bewilligt wurden.

6 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach dem im Bewilligungsbescheid

festgelegten Zeitraum in gleichen Raten.

7 Verwendungsnachweis

7.1 Auf die Führung eine Verwendungsnachweises wird verzichtet.

Nach Abschluss der Baumaßnahme sind folgende Unterlagen (einfach) vorzulegen:

7.1.1 mit der Bauausführung übereinstimmende Bauzeichnungen (i.d.R. M 1:100)

7.1.2 Berechnung der Flächen- und Rauminhalte nach DIN 277,

7.1.3 Anstelle der unter den Nrn. 7.1.1 und 7.1.2 geforderten Unterlagen reicht auch eine Erklärung der Gemeinde, dass die Ausführung des Bauvorhabens mit der Planung übereinstimmt.

Anlage 1 a

Raumprogrammempfehlung

für Feuerwehrhäuser und Feuerwehrstützpunkte

Alle Angaben in qm als Nutzfläche (NF) nach DIN 277, für die Höhe der ''zuwendungsfähigen Ausgaben'' sind 3.200,00 DM pro qm Nutzfläche zugrundegelegt.

Raumprogramm (*1)

Zuwendungsfähige Ausgaben (*2)

Fahrzeugstellplätze

< 10,0 m Länge

160.000,00 DM

< 12,5 m Länge

192.000,00 DM

Schulung

< 25 Aktive

120.000,00 DM

25 - 50 Aktive

180.000,00 DM

> 50 Aktive

240.000,00 DM

Lehrmittel (*3)

51.000,00 DM

Verwaltung (*3)

51.000,00 DM

Teeküche

32.000,00 DM

Jugendfeuerwehr

< 15 Aktive

96.000,00 DM

> 15 Aktive

160.000,00 DM

Umkleideraum

(6 Aktive je Box)

29.000,00 DM

Zuschlag für jeden Fahrzeugstellplatz

Lager (12 qm je Box)

38.000,00 DM

Zuschlag für jeden Fahrzeugstellplatz

Werkstatt (*3)

64.000,00 DM

Sanitär

< 25 Aktive

48.000,00 DM

25 - 50 Aktive

64.000,00 DM

> 50 Aktive

80.000,00 DM

(*1) Die Flächenangaben sind Sollwerte

In begründeten Sonderfällen können zusätzliche Räume anerkannt werden.

Die qm sind gemittelt und gelten auch für Endstellplätze

DIN 14092 ist einzuhalten.

(*2) Die Beträge sind gerundet.

(*3) Wird nur gefördert, wenn Bedarf nachgewiesen und im Raumprogramm

besonders genehmigt.

Anlage 1 b

Sondereinrichtungen

zuwendungsfähige Ausgaben

Übungs- und Schlauchtrockenturm

300.000,00 DM

(Baukonstruktion einschl. Technik)

Halbturm

200.000,00 DM

Technische Einrichtung bzw. Gerät:

Schlauchpflege- und Lagereinrichtung

55.000,00 DM

Atemschutzwerkstatt

100.000,00 DM

Atemluftkompressor

42.000,00 DM

Atemschutzübungsstrecke

270.000,00 DM

Atemschutzgeräte für die Übungsstrecke

20 Stück Pressluftatmer mit Ersatzflaschen und Atemanschlüssen

80.000,00 DM

Anlage 2

Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen

1 Zuwendungsfähigkeit der Maßnahme

1.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Beschaffung von Feuerwehrfahr-zeugen, wenn sie den einschlägigen Normen bzw. anderen anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

1.2 Für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe im Kreisgebiet (Unterstützung der örtlichen Feuerwehren) können nach 3.1.3 der Brandschutzförderrichtlinie folgende Sonderfahrzeuge mit anderen Fest-beträgen gefördert werden:

Drehleiter

DL/DLK

Gerätewagen-Gefahrgut

GW-G

Gerätewagen-Atem-/Strahlenschutz

GW-A/S

Gerätewagen-Nachschub

GW-N

Tanklöschfahrzeug

TLF 24/50

Schlauchwagen

SW 2000

Für Feuerwehren mit zugewiesenem Einsatzbereich auf Verkehrswegen (§ 23 HBKG) können folgende Sonderfahrzeuge gefördert werden:

Lösch-/Tanklöschfahrzeug

HLF 16/12 oder HTLF 16/25 mit Winde nach DIN 14584

Tanklöschfahrzeug

TLF 24/50

Gerätewagen-Gefahrgut

GW-G

Gerätewagen-Nachschub

GW-N

Rüstwagen

RW 1

Boote

2 Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Fahrzeugen

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Beschaffung von Feuerwehrfahr-zeugen sind in der Anlage 2 a ''Zuwendungsfähige Ausgaben für die Be-schaffung von Feuerwehrfahrzeugen'' festgesetzt.

3 Antragsunterlagen

Dem Zuwendungsantrag sind in einfacher Ausfertigung folgende Unterlagen beizufügen:

3.1 Antragsformular (Vordruck 6.37 LBSt.) mit ausführlicher Begründung, ob Ersatz-/ Ergänzungsbeschaffung sowie einer Kopie der Bedarfs- und Entwicklungsplanung der Kommune (§ 3 Abs. 1 HBKG).

Bei einer Ersatzbeschaffung ist der Tag der ersten Zulassung und das

Pol.-Kennzeichen des zu ersetzenden Fahrzeuges anzugeben.

3.2 Finanzierungsplan,

3.3 Stellungnahme des Kreisbrandinspektors.

4 Auszahlung

Mit dem Auszahlungsantrag sind vorzulegen:

4.1 Rechnungskopie der Lieferfirma (einfach) mit der Bescheinigung ''sachlich und rechnerisch richtig'' und der Angabe der Inventarisierung,

4.2 eine Kopie des Fahrzeugbriefes, bei Ersatzbeschaffung Nachweis über den

Verbleib des Altfahrzeuges,

4.3 Bescheinigung über die Gebrauchsabnahme vor der Indienststellung am Standort.

Anlage 2 a

Zuwendungsfähige Ausgaben für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen

nach Nr. 2 der Anlage 2 der Richtlinie

Fahrzeugart

1

Gesamtmasse

Maximal

Antriebsart

2

zuwendungsfähige Ausgaben

3

Bemerkungen

4

Einsatzleitwagen KdoW

PKW-Limousine/ Kombi

DIN 14 507,Teil 1 + 5

2.500 kg

Straßenantrieb

45.000,00 DM

Nur für Kreisbrand-inspektoren und Stadtbrandinspek-toren in Städten

> 50.000 Einwohner

Einsatzleitwagen ELW 1 Transporter DIN 14 507, Teil 1 + 2 und Baurichtlinie Funk vom 25.02.1999

3.500 kg

Straßenantrieb

70.000,00 DM

1 Fahrzeug pro Gesamtgemeinde

Tragkraftspritzenfahr-

zeug TSF auf Doppelkabinenfahrgestell

DIN 14 530, Teil 16

3.500 kg

Straßenantrieb

100.000,00 DM

Tragkraftspritzenfahr-

zeug TSF-Wasser

DIN 14 530, Teil 17

6.000 kg

Straßenantrieb

165.000,00 DM

Löschgruppenfahrzeug

LF 8/6

DIN 14 530, Teil 5

mit der Zusatzbeladung

Gefahrgut

7.490 kg

Straßenantrieb

7.490 kg

Straßenantrieb

250.000,00 DM

290.000,00 DM

Inkl. kompl. Gefahrgut-Beladung gem. Erlass vom 09.04.1998

Löschgruppenfahrzeug LF 16/12

DIN 14 530, Teil 11

13.500 kg

Allradantrieb oder

Straßenantrieb

360.000,00 DM

Bei anerkanntem Windeneinbau

400.000,00 DM (HLF)

Tanklöschfahrzeug

TLF 16/24 Tr

DIN 14 530, Teil 22

9.800 kg

Allradantrieb

210.000,00 DM

Tanklöschfahrzeug

TLF 16/25

DIN 14 530,Teil 20

12.000 kg bzw.

13.500 kg

Allradantrieb

280.000,00 DM

bei anerkanntem Windeneinbau

340.000,00 DM (HTLF)

einschließlich Einsatzstellenbe-leuchtung und Zusatzbeladung

Fahrzeugart

1

Gesamtmasse

Maximal

Antriebsart

2

zuwendungsfähige Ausgaben

3

Bemerkungen

4

Tanklöschfahrzeug

TLF 24/50

DIN 14 530, Teil 21

17.000 kg

Allradantrieb

420.000,00 DM

Rüstwagen RW 1

DIN 14 555, Teil 1 + 2

9.800 kg

Allradantrieb

330.000,00 DM

wird nur noch in be-gründeten Fällen ge-fördert

Gerätewagen-Gefahrgut GW-GS

DIN 14 555, Teil 13

7.490 kg

Straßenantrieb

380.000,00 DM

inkl. kompletter Bela-dung

Gerätewagen-Atem-/ Strahlenschutz

GW-A/S

7.490 kg

370.000,00 DM

inkl. kompletter

Beladung

max. 1 Fahrzeug je Landkreis wird ge-fördert

Drehleiter

DL/DLK 18/12

DIN 14 701, Teil 1 - 3

12.000 kg

Straßenantrieb

645.000,00 DM

Drehleiter

DL(DLK 23/12

DIN 14 701, Teil 1 - 3

14.000 kg *

Straßenantrieb

870.000,00 DM

* mit Automaticgetriebe

max. 14.200 kg zGG.

Schlauchwagen

SW 2000 TR

DIN 14 565

9.800 kg

Allradantrieb

200.000,00 DM

max. 2 Fahrzeuge je Landkreis werden gefördert

Gerätewagen-Nachschub

GW-N

Doppelkabinen-Fahrgestell

7.490 kg

Straßenantrieb

120.000,00 DM

gem. Baurichtlinie vom 03.04.1996


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