Landesfeuerwehrverband Hessen |
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Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutzes (Brandschutzförderrichtlinie)Erlass vom 20. Dezember 1998 (StAnz. 1999 S. 186)Die Brandschutzförderrichtlinie vom 20. Dezember 1998 wird mit Wirkung vom 01. September 2000 wie folgt geändert: 1. In Nr. 3.1.2 Satz 2 wird der Regelfördersatz von 40 v.H. in 30 v.H. geändert. 2. Nr. 3.1.4 erhält folgende Fassung: ''Die Entscheidung zu den Nrn. 3.1.2 und 3.1.3 trifft das Ministerium des Innern und für Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen''. 3. Nr. 3.3 erhält folgende Fassung: ''Im Bereich der Berufsfeuerwehren werden nur Bauvorhaben gefördert'': 4. Nr. 4 erhält folgende Fassung: ''Die Zuwendungen werden vom Ministerium des Innern und für Sport bewilligt''. 5. Nr. 5 erhält folgende Fassung: 5.1 Die Zuwendungsanträge sind auf dem Dienstweg dem Ministerium des Innern und für Sport vorzulegen. 5.2 Für die Pauschale nach Nr. 3.2 ist ein Antrag nicht erforderlich. Ihre Festsetzung erfolgt auf der Grundlage der von den Gemeinden bis zum 01. April jeden Jahres vorzulegenden Jahresstatistik. Die Angaben in der Jahresstatistik sind von den Gemeinden mit dem Feststellungsvermerk ''sachlich und rechnerisch richtig'' zu versehen. 5.3 Vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nach Nrn. 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 erhält der Zuwendungsempfänger eine Zwischennachricht über die Höhe der festgesetzten Gesamtausgaben, der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Zuwendung. Zugleich wird er aufgefordert zu bestätigen, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde und dass die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist. Die Zwischennachricht stellt keine rechtsverbindliche Zusage dar. 6. Nr. 6.2 Satz 1 erhält folgende Fassung: ''Die Pauschale nach Nr. 3.2 wird zum 01. Juli eines Jahres ausgezahlt''. 7. In den Nrn. 2.2.3 und 3.2 wird die Bezeichnung des Ministeriums geändert in ''Ministerium des Innern und für Sport. 8. Die Anlagen 1, 1a, 1b, 2 und 2a erhalten die aus der Anlage zu diesem Erlass ersichtliche Fassung. Dieser Erlass tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport V 52-65b 04/03 Wiesbaden, 18. August 2000 gez. Unterschrift (Bouffier) Staatsminister Anlage 1 Neubau, Erweiterung von Feuerwehrhäusern 1 Allgemeines 1.1 Gegenstand der Förderung sind: 1.1.1 Neubau und Erweiterung von Feuerwehrhäusern und Einrichtungen für den überörtlichen Brandschutz sowie Feuerwachen, 1.1.2 Erwerb und Umbau eines Gebäudes zur Nutzung als Feuerwehrhaus, wenn es einen an sich notwendigen Neu- und Erweiterungsbau ersetzt. 2 Raumprogramm Das Raumprogramm des Vorhabens ist frühzeitig mit den zuständigen Aufsichtsbehörden abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. Die für die einzelnen Feuerwehrhäuser maßgebenden zuwendungsfähigen Obergrenzen der Nutzflächen werden auf Grund der Raumprogrammempfehlungen in der Anlage 1a ermittelt. Zuwendungsfähig ist auch jedes Raumprogramm, das die Obergrenzen nicht ausschöpft. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmen richtet sich nach Nr. 4 der Richtlinie. 3 Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Neu- und Erweiterungsbauten sowie für den Erwerb und den notwendigen Umbau eines Gebäudes nach Nr. 1.1.2 werden auf der Grundlage der Anlagen 1a und 1b festgesetzt. 4 Grundstück 4.1 Das für die Bebauung vorgesehene Grundstück muss nach den öffentlich- rechtlichen Vorschriften bebaubar sein. Des weiteren gelten die Bestimmungen der Nr. 1.5 der VV zu § 44 LHO. 4.2 Bei der Auswahl des Grundstücks ist zu beachten: 1.1.4 die Verkehrsanbindung; Grundstücke, die nicht in angemessener Breite an einer befahrenen, öffentlichen Verkehrsfläche liegen, müssen entweder eine öffentlich-rechtlich gesicherte oder eine eigene, für Feuerwehrfahrzeuge benutzbare Zufahrt in ausreichender Breite haben, 4.2.2 Natürliche und künstliche Trennungen des Gemeindegebietes (Flüsse, Kanäle, Autobahnen, Eisenbahnen, Höhenzüge usw.), 4.2.3 die Erweiterungsmöglichkeiten für das Feuerwehrhaus, 4.2.4 die Anmarschwege der Einsatzkräfte, 1.1.4 Abstellmöglichkeiten für die Privatkraftfahrzeuge der Einsatzkräfte. 5. Antragsunterlagen Dem Zuwendungsantrag sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen: 5.1 Antragsformular (Vordruck 6.37 der Landesbeschaffungsstelle-LBSt), 5.2 Amtlicher Lageplan des Bauvorhabens (M 1:1000 o. 1:500), 5.3 Bauzeichnung (M 1:100), 5.4 Freiflächengestaltungsplan (M 1:100 oder 1:250), 5.5 Erläuterungsbericht, 5.6 Kaufvertrag über den Erwerb eines Gebäudes zum Umbau und Nutzung als Feuerwehrhaus, 5.7 Erklärung der Eigentumsverhältnisse, 5.8 Stellungnahme des Kreisbrandinspektors, 5.9 Erklärung, wann das derzeitige Feuerwehrhaus gebaut wurde und ob hierfür Landesmittel bewilligt wurden. 6 Auszahlung Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraum in gleichen Raten. 7 Verwendungsnachweis 7.1 Auf die Führung eine Verwendungsnachweises wird verzichtet. Nach Abschluss der Baumaßnahme sind folgende Unterlagen (einfach) vorzulegen: 7.1.1 mit der Bauausführung übereinstimmende Bauzeichnungen (i.d.R. M 1:100) 7.1.2 Berechnung der Flächen- und Rauminhalte nach DIN 277, 7.1.3 Anstelle der unter den Nrn. 7.1.1 und 7.1.2 geforderten Unterlagen reicht auch eine Erklärung der Gemeinde, dass die Ausführung des Bauvorhabens mit der Planung übereinstimmt. Anlage 1 a Raumprogrammempfehlung für Feuerwehrhäuser und Feuerwehrstützpunkte
(*1) Die Flächenangaben sind Sollwerte In begründeten Sonderfällen können zusätzliche Räume anerkannt werden. Die qm sind gemittelt und gelten auch für Endstellplätze DIN 14092 ist einzuhalten. (*2) Die Beträge sind gerundet. (*3) Wird nur gefördert, wenn Bedarf nachgewiesen und im Raumprogramm besonders genehmigt. Anlage 1 b Sondereinrichtungen
Anlage 2 Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen 1 Zuwendungsfähigkeit der Maßnahme 1.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Beschaffung von Feuerwehrfahr-zeugen, wenn sie den einschlägigen Normen bzw. anderen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 1.2 Für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe im Kreisgebiet (Unterstützung der örtlichen Feuerwehren) können nach 3.1.3 der Brandschutzförderrichtlinie folgende Sonderfahrzeuge mit anderen Fest-beträgen gefördert werden:
Für Feuerwehren mit zugewiesenem Einsatzbereich auf Verkehrswegen (§ 23 HBKG) können folgende Sonderfahrzeuge gefördert werden:
2 Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Fahrzeugen Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Beschaffung von Feuerwehrfahr-zeugen sind in der Anlage 2 a ''Zuwendungsfähige Ausgaben für die Be-schaffung von Feuerwehrfahrzeugen'' festgesetzt. 3 Antragsunterlagen Dem Zuwendungsantrag sind in einfacher Ausfertigung folgende Unterlagen beizufügen: 3.1 Antragsformular (Vordruck 6.37 LBSt.) mit ausführlicher Begründung, ob Ersatz-/ Ergänzungsbeschaffung sowie einer Kopie der Bedarfs- und Entwicklungsplanung der Kommune (§ 3 Abs. 1 HBKG). Bei einer Ersatzbeschaffung ist der Tag der ersten Zulassung und das Pol.-Kennzeichen des zu ersetzenden Fahrzeuges anzugeben. 3.2 Finanzierungsplan, 3.3 Stellungnahme des Kreisbrandinspektors. 4 Auszahlung Mit dem Auszahlungsantrag sind vorzulegen: 4.1 Rechnungskopie der Lieferfirma (einfach) mit der Bescheinigung ''sachlich und rechnerisch richtig'' und der Angabe der Inventarisierung, 4.2 eine Kopie des Fahrzeugbriefes, bei Ersatzbeschaffung Nachweis über den Verbleib des Altfahrzeuges, 4.3 Bescheinigung über die Gebrauchsabnahme vor der Indienststellung am Standort. Anlage 2 a Zuwendungsfähige Ausgaben für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen nach Nr. 2 der Anlage 2 der Richtlinie
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