Landesfeuerwehrverband Hessen

Donnerstag, 17. Mai 2012 Unwetterwarnungen des DWD...
 
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Stellungnahme des LFV-Hessen zu den Eckwerten für die HBO - Novelle 2000

Vorbemerkung

Diese Stellungnahme ergeht in Abstimmung mit

  • der Ingenieurkammer des Landes Hessen,
  • des Verbandes der Prüfingenieure Hessen,
  • des Verbandes der Beratenden Ingenieure,
  • der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Hessen.

Es wird ausdrücklich auf die Stellungnahme der Ingenieurkammer des Landes Hessen hingewiesen, die vollinhaltlich vom Landesfeuerwehrverband Hessen mitgetragen wird.

Stellungnahme zu den Eckwerten für die HBO - Novelle 2000

  • Die Angleichung der HBO an die künftige MBO wird grundsätzlich begrüßt. In der Vergangenheit war jeder Versuch, dem Fachplaner zu erklären, warum in Bayern anders gebaut werden muss als in Hessen oder Schleswig-Holstein, von Anfang an zum Scheitern verurteilt, da die treffenden Argumente fehlten.#
  • Der LFV war im vergangenen Jahr am Entwurf der materiellen Rechtsvorschriften beteiligt; nur ist leider nicht bekannt, was von den Einwendungen und Ergänzungen, auch von denen anderer Verbände und Institutionen, übernommen wurde.
  • Grundsätzlich wird im terminus technicus eingewendet, dass die Bauaufsichtsbehörden keine Gefahrenabwehrbehörden im klassischen Sinn sind. Hier wird ein Begriff mißbraucht, der vornehmlich auf Polizei und Feuerwehr zutrifft.
  • Eingewendet wird ferner, dass eine Aneinanderreihung von Paragraphen mit Brandschutzinhalten in einer Bauordnung noch kein Brandschutzkonzept ausmacht.
  • Aus Feuerwehrsicht wird mit Sorge betrachtet, dass künftig herkömmliche Gebäude bis zur Hochhausgrenze von der Genehmigungspflicht freigestellt werden sollen. Gebäudeabmessungen von 40 x 40 m, mit 5 Vollgeschossen und im Wesentlichen aus brennbaren Baustoffen hergestellt, dies werden künftig die Objekte sein, bei denen die Feuerwehren auch durch rasches und schnelles Handeln nicht den öffentlich gewohnten Erfolg für Leib und Leben der Betroffenen sichern können. Dabei liegt dies nicht in der Ausdehnung oder der Brennbarkeit der Gebäude, vielmehr werden wegen fehlender Kontrolle die Ausführungsmängel die Ursache für eine ansteigende Brandtoten-Bilanz sein.
    Es ist erschreckend, was sich derzeit auf deutschen Baustellen in punkto Ausführungsqualität abspielt, welche schwerwiegenden Mängel sich bei Kontrollen und Bauzustandsbesichtigungen zeigen.
    Die Feuerwehren akzeptieren die Ausdehnung der vereinfachten Verfahren für Regelbauten bis zur Hochhausgrenze unter der Voraussetzung, dass
    • eine strenge Kontrolle der Bauausführung wahlweise durch die öffentliche Hand oder Private durchgeführt wird,
    • diese Kontrollen protokolliert werden und diese Nachweise jederzeit nachvollziehbar sind,
    • bei geplanten Abweichungen von Brandschutzbestimmungen oder Fragen zur Leistungsfähigkeit der öffentlichen Feuerwehr die zuständige Brandschutzdienststelle in das Verfahren eingebunden wird,
    • die Brandschutzdienststellen bei der Aufstellung der Bebauungspläne beteiligt werden.
    Ein Freistellungsverfahren, auch für einfache Regelbauten, ist für die Feuerwehren nicht vorstellbar; die totale fehlende staatliche Aufsicht fördert den "Wildwuchs" im Bauwesen, trägt nicht zur Rechtssicherheit der am Bau Beteiligten und letztendlich nicht zur Bürgerfreundlichkeit bei.
    Eine Zielvorgabe der Koalitionsvereinbarung wird aufgegeben!
  • Sonderbauten müssen weiterhin dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren mit Beteiligung der Brandschutzdienststellen unterliegen.
    Dabei könnten wahlweise die Brandschutzdienststellen im Vorgriff auf das durchzuführende Genehmigungsverfahren ihre qualifizierte Stellungnahme an den Fachplaner abgeben, der diese dann den Bauvorlagen beifügt oder aber die Brandschutzdienststellen werden im umfassenden Baugenehmigungsverfahren beteiligt.
    Diese Beteiligung ist nicht nur notwendig, weil sich i.d.R. besondere Personengruppen in diesen Sonderbauten aufhalten, sondern
    • die zeitgenössische Architektur bauliche Lösungen anstrebt, die einer Vielzahl von Ausnahmen und Befreiungen, künftig Abweichungen, vom geltenden Baurecht bedarf,
    • die zuständigen Feuerwehren intensive Objektinformationen benötigen, um ihre Alarm- und Gefahrenabwehrplanung zu erstellen,
    • allein die öffentlichen Feuerwehren das know-how und Wissen um die Weiterentwicklung in der Einsatztechnik, der Einsatztaktik, die technische Ausstattung der Feuerwehren, der Sonderlöschmittel und Löschverfahren haben,
    • die qualitative Bewertung der Eigenschaften brennbarer Produkte und die Verhaltensweisen von Personen, die von einem Schadenereignis betroffen sind, nur von den Fachkräften des Vorbeugenden Brandschutzes beurteilt werden können, die auch selbst in der aktiven Brandbekämpfung eingesetzt sind.
  • Bleibt Klärungsbedarf, was dem Begriff Sonderbauten unterfällt. Dazu muss das Rad nicht neu erfunden werden: in der Durchführungsverordnung zur Gefahrenverhütungsschau (GVSVO) vom 07. April 2000 wird in der zugehörigen Anlage definiert, welche Objekte der Gefahrenverhütungsschau unterliegen. Diese Anlage ist als Katalog der Sonderbauten in die novellierte Hessische Bauordnung zu übernehmen.

Im Folgenden erlaubt sich der Landesfeuerwehrverband Hessen die innige und unabdingbare Verzahnung des Vorbeugenden und Abwehrenden Brandschutzes darzustellen.

Notwendigkeit des Vorbeugenden Brandschutzes

(Mit Auszügen aus Lemke - Handbuch Brandschutz)

Durch Brände können Schäden von erschreckend großem Ausmaß entstehen, obwohl die Ursache oft nur eine Kleinigkeit war. Die Schäden betreffen vor allem

  • Menschen und Tiere,
  • bauliche Anlagen,
  • Kulturgüter,
  • Arbeitsplätze,
  • die Umwelt,
  • Betriebsanlagen und -einrichtungen sowie
  • die erwirtschafteten Güter bzw. Leistungen.

Brände sind aber kein unabwendbares Schicksal. Ihre Entstehung kann weitgehend verhindert und ihre Auswirkungen können spürbar verringert werden.

Die durch Brände entstandenen Verluste an Sachwerten werden in der Regel über Versicherungen von der Solidargemeinschaft der Versicherten getragen. Während so die hohen materiellen Auswirkungen des Störfalles Brand als kalkulierbares Risiko von Versicherungen abgedeckt werden können, ist ein Ersatz der durch Brände zerstörten ideellen Werte durch Versicherungen aber nicht möglich.

Auch der Ersatz von Schäden bzw. Verlusten an Menschen und Tieren kann durch Versicherungen nicht geschaffen werden. Die Anzahl der durch Brände ums Leben gekommenen Menschen ist im Vergleich zu den Verkehrstoten zwar gering, dennoch ist jedes Opfer eines Brandes ein Toter zu viel. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit ist ein Verfassungsgebot und wird daher als Anliegen der Allgemeinheit gesehen. Es gehört zur allgemeinen Daseinsvorsorge des Staates.

Das Ziel des Brandschutzes ist es also, Menschen, Tiere die Umwelt und Sachen vor Schäden durch Brände zu bewahren. Eine absolute Brandsicherheit kann es jedoch nie geben. Der dafür erforderliche Aufwand wäre nicht mehr tragbar und lebensfremd. Ein vertretbares Restrisiko muß daher in Kauf genommen werden.

Das dargestellte Ziel des Brandschutzes ist nur auf zwei Wegen zu erreichen. Der eine Weg ist der Vorbeugende Brandschutz und der andere der Abwehrende Brandschutz. Beide Wege sind eng miteinander verknüpft und voneinander abhängig. Die Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes müssen sich an den Möglichkeiten des Abwehrenden Brandschutzes orientieren, und das Ergebnis des Abwehrenden Brandschutzes ist von der Art und dem Umfang der Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes abhängig.

Vorbeugender und Abwehrender Brandschutz bilden so eine integrierte Gefahrenabwehr. Ein sachgerechter Vorbeugender Brandschutz ist deshalb auch nur mit ausreichenden Kenntnissen des Abwehrenden Brandschutzes möglich. Die besten Voraussetzungen für die fachliche Qualifikation im Vorbeugenden Brandschutz besitzen daher die Berufsfeuerwehren und die Brandschutzdienststellen. Auf ihren Einsatzerfahrungen beruhen letztlich alle Erkenntnisse, die in den Brandschutzvorschriften ihren Niederschlag gefunden haben.

Ein schlüssiges Brandschutzkonzept beinhaltet aufeinander abgestimmte Maßnahmen aus dem vorbeugenden sowie auch aus dem abwehrenden Brandschutz. Bei Standardbauten läßt sich ein Brandschutzkonzept durch Festlegungen im Baurecht weitestgehend sicherstellen (Bauleitplanung, Landesbauordnung). Aber selbst hier ist in Einzelfällen noch die Leistungsfähigkeit des örtlichen Brandschutzes zu berücksichtigen. Bei Sonderbauten können Brandschutzkonzepte nur noch maßgeschneidert ausgeführt werden. Hier spielt die Leistungsfähigkeit des örtlichen Brandschutzes eine entscheidende Rolle in bezug auf die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz.

Wird ein derartiges Brandschutzkonzept nicht angestrebt, können auf Dauer auf die Gemeinden unkalkulierbare Finanzrisiken zukommen, da u. U. der Abwehrende Brandschutz personell bzw. materiell nachgerüstet werden muß.

Der Vorbeugende und Abwehrende Brandschutz kann im Rahmen einer integrierten Gefahrenabwehr auch nicht für sich isoliert betrachtet werden. Sie stehen in unmittelbarer Verbindung insbesondere mit

  • dem Arbeitsschutz,
  • dem Immissionsschutz,
  • dem Strahlenschutz,
  • dem Schutz vor biologischen und gentechnischen Stoffen,
  • dem Umweltschutz,
  • dem Werkschutz usw.

Mängel in diesen benachbarten Schutzgebieten können zum Brand führen (z. B. durch Brandstiftung oder Unfall), und der Brand kann die Umwelt gefährden (z. B. durch Freisetzung giftiger Substanzen). Es ist deshalb ratsam, für einen effektiven Brandschutz auch andere Bereiche mit in Betracht zu ziehen.

Definition und Aufgaben des Vorbeugenden Brandschutzes

Unter dem "Vorbeugenden Brandschutz" werden alle Vorsorgemaßnahmen verstanden, durch die

  • eine Entstehung von Bränden verhütet,
  • eine Brandausbreitung verhindert,
  • die Brandbekämpfung sowie die Rettung von Menschen und Tieren ermöglicht und
  • die Gefahrenabwehr bei einem Brand vorbereitet werden.

Die Brandverhütung ist dabei zweifellos die wirkungsvollste und wichtigste, aber auch die schwierigste Vorsorgemaßnahme. Sie stellt hohe Anforderungen an das sicherheitsgerechte Verhalten des Menschen, das leider nur schwer beeinflußt werden kann. Durch die Brandverhütung wird verhindert, daß der Störfall Brand überhaupt erst eintritt. Je mehr Brände verhütet werden, um so seltener brauchen andere Brandschutzmaßnahmen im Ernstfall zur Wirkung zu kommen. Mittel zur Brandverhütung sind vor allem die Auseinanderhaltung von Zündenergien und zündfähigen Stoffen sowie die Sorgfalt der Menschen beim Umgang mit Zündgefahren.

Ist aber ein Brand entstanden, so muß durch vorbeugende Maßnahmen verhindert werden, dass sich der Brand ausbreiten kann. Die der Brandausbruchstelle bzw. dem Brandraum benachbarten Bereiche müssen so geschützt werden, dass sie von dem benachbarten Brand nicht erfaßt und geschädigt werden. Der Brandschaden soll dadurch gering gehalten werden. Zu den Maßnahmen, die hierfür geeignet sind, zählen insbesondere alle baulichen Brandschutzmaßnahmen, durch die Brandräume von benachbarten Bereichen abgeschottet werden.

Für die Brandbekämpfung und Rettung durch den Abwehrenden Brandschutz müssen vorbeugend auch die nötigen Voraussetzungen geschaffen werden. So müssen vorbereitend die für Lösch- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen Mittel und Einrichtungen bereitgestellt werden. Hierzu gehören insbesondere die Rettungswege, Einrichtungen zum Melden und Alarmieren, zum Löschen und für den Rauchabzug.

Wichtig sind auch vorbereitende und organisatorische Maßnahmen, die das Verhalten im Brandfall regeln. Sie sind erforderlich, damit bei einem Brand die Lösch- und Rettungsarbeiten schnell und zielgerecht durchgeführt werden können.

Eine Abgrenzung des Vorbeugenden Brandschutzes vom Abwehrenden Brandschutz ist zwischen den Vorsorgemaßnahmen für einen noch nicht gegenwärtigen Gefahrenzustand und der aktiven Gefahrenabwehr eines gegenwärtigen Gefahrenzustandes zu ziehen. So sind die Ausstattung eines Gebäudes mit einer Sprinkleranlage oder mit Feuerlöschern sowie die Einrichtung einer Werkfeuerwehr oder Brandsicherheitswache Vorsorgemaßnahmen für den noch nicht eingetretenen Brandfall. Diese Maßnahmen gehören daher zum Vorbeugenden Brandschutz. Das Löschen eines Brandes dagegen mit einer Sprinkleranlage oder mit einem Feuerlöscher sowie der Einsatz einer Werkfeuerwehr oder Brandsicherheitswache bei einem Brand müssen jedoch dem Abwehrenden Brandschutz zugerechnet werden.

Gliederung des Vorbeugenden Brandschutzes

Der Vorbeugende Brandschutz bedient sich zur Erreichung seiner Ziele verschiedenartiger Mittel, die als Bausteine bzw. Elemente des Vorbeugenden Brandschutzes angesehen werden können und die zur Gliederung dieses Fachgebietes geeignet sind. Es handelt sich um

  • bauliche Brandschutzmaßnahmen,
  • anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen und
  • organisatorische Brandschutzmaßnahmen.

Die baulichen Brandschutzmaßnahmen müssen bereits bei der Errichtung oder beim Umbau baulicher Anlagen vorgesehen werden. Schon der Architekt eines Gebäudes hat die bauliche Sicherheit mit einzuplanen. Auch die anlagentechnischen Maßnahmen müssen bereits bei der Errichtung des Betriebes - also in der Bau- und Einrichtungsphase - eingeplant werden. Sie können aber auch später während des laufenden Betriebes den sich oft wandelnden Gegebenheiten in der Nutzung baulicher Anlagen angepaßt werden. Die organisatorischen Brandschutzmaßnahmen schließlich müssen ständig während der Nutzung bzw. dem Betrieb einer baulichen Anlage angewandt werden.

Bauliche Brandschutzmaßnahmen

Bauliche Brandschutzmaßnahmen sind Vorsorgemaßnahmen bautechnischer Art. Sie sind die wichtigsten Voraussetzungen für die Brandsicherheit in baulichen Anlagen. Zu ihnen gehören vor allem eine den Belangen des Brandschutzes gerecht werdende Architektur der baulichen Anlagen sowie die Verwendung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten, die den Erfordernissen der Brandsicherheit entsprechen.

Mit den Vorgaben durch das Bauproduktengesetz in Verbindung mit dem ?Grundlagendokument Brandschutz`` sollen durch bautechnische Brandschutzmaßnahmen folgende Brandschutzziele erreicht werden:

  • die Tragfähigkeit des Bauwerkes muß während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleiben,
  • die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch muß innerhalb des Bauwerkes begrenzt werden,
  • die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf benachbarte Bauwerke muß begrenzt werden,
  • die Bewohner bzw. Nutzer müssen das Gabäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,
  • die Sicherheit der Rettungsmannschaften muß berücksichtigt sein.

Diese Ziele baulicher Brandschutzmaßnahmen sind auch Gegenstand bauordnungsrechtlicher Vorschriften. So wird in den aufgrund der Musterbauordnung erlassenen Landesbauordnungen grundsätzlich gefordert:

"Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist."

Anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen

Die baulichen Brandschutzmaßnahmen können zwar als grundlegende Voraussetzungen für die Brandsicherheit baulicher Anlagen gelten; sie alleine reichen für ein wirkungsvolles und umfassendes Brandschutzkonzept aber nicht aus. Für ein solches Konzept müssen auch noch die Voraussetzungen geschaffen werden, daß bei einem entstandenen Brand

  • gefährdete Personen gewarnt,
  • die Feuerwehr alarmiert und
  • der Brand bekämpft

werden kann. Diesem Zweck dienen die anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen.

Unter den anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen sollen Geräte sowie technische Einrichtungen und Anlagen verstanden werden, die dem Brandschutz bzw. der Brandbekämpfung dienen und die in baulichen Anlagen vorbeugend bereitgehalten, angebracht oder eingebaut werden.

Die technische bzw. bauliche Beschaffenheit dieser Einrichtungen ist in technischen Regelwerken beschrieben. Ihre Anwendung erfolgt vor allem auf Grund von bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

Bei den hier zu behandelnden Anlagen und Einrichtungen handelt es sich um

  • Brandmeldeanlagen,
  • Warn- und Alarmierungsanlagen,
  • die Löschwasserversorgung,
  • Feuerlöscheinrichtungen und -geräte sowie
  • Rauch- und Wärmeabzüge.

Mit Hilfe von Brandmeldeanlagen soll die Feuerwehr zur schnellen Hilfeleistung herbeigerufen werden, während durch die Warn- und Alarmierungsanlagen die Benutzer eines Gebäudes vor einer drohenden Gefahr gewarnt und zur Gefahrenabwehr aufgerufen werden sollen.

Eine ausreichende Löschwasserversorgung mit geeigneten Löschwasserentnahmestellen ist für die Feuerwehr die wichtigste technische Voraussetzung für die Brandbekämpfung. Durch Feuerlöscheinrichtungen und -geräte soll den Benutzern von Gebäuden die Möglichkeit einer Selbsthilfe gegeben werden. Feuerlöscheinrichtungen können aber auch für die Feuerwehr eine wertvolle Unterstützung bei der Brandbekämpfung sein.

Durch Rauch- und Wärmeabzüge soll die gefährliche Ausbreitung von Brandrauch im Gebäude verhindert werden, damit die Menschenrettung und Brandbekämpfung erleichtert wird. Wärmeabzüge sollen insbesondere den Feuerübersprung (flash over) hinauszögern und die Standfestigkeit von Bauteilen bei einem Brand verlängern.

Organisatorische Brandschutzmaßnahmen

Der vorbeugende Brandschutz kann nur dann optimal beschaffen sein, wenn die erforderlichen baulichen und anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen in sinnvoller Weise durch organisatorische Maßnahmen zu einem Gesamtkonzept des Brandschutzes ergänzt werden. Organisatorische Brandschutzmaßnahmen sind einerseits nötig, um die Wirksamkeit der baulichen und anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen sicherzustellen und andererseits, um die Menschen zum brandschutzgerechten Verhalten zu veranlassen.

Organisatorische Brandschutzmaßnahmen sind zu folgenden Zwecken erforderlich:

  • Die Entstehung von Bränden (und Explosionen) soll verhütet werden.
  • Die Brandschäden sollen begrenzt werden.
  • Die Wirksamkeit der baulichen und technischen Brandschutzmaßnahmen soll sichergestellt werden.
  • Die Abwehr konkreter Gefahren soll vorbereitet werden.
  • Die Menschen sollen im brandschutzgerechten Verhalten geschult werden.

Eine zuverlässige Durchführung organisatorischer Brandschutzmaßnahmen ist ohne feste Regelungen kaum möglich. Organisationsmaßnahmen sind daher ein wichtiges Hilfsmittel im Vorbeugenden Brandschutz.

Die Ursache für eine Brandentstehung ist meistens im Fehlverhalten von Menschen zu suchen. Die Brandverhütung muß sich daher mit organisatorischen Mitteln an den Menschen wenden und ihn zum brandsicheren Verhalten anhalten.

Auch die Begrenzung von Brandschäden muß durch organisatorische Mittel unterstützt werden. So verlieren z. B. gewaltsam offengehaltene Feuerschutzabschlüsse ihren Sinn. Nur mit organisatorischen Mitteln kann dieses Fehlverhalten vermieden werden.

Eine wichtige organisatorische Brandschutzmaßnahme ist auch die überwachung des baulichen Zustandes und der Nutzung der Gebäude hinsichtlich des Brandschutzes. Insbesondere die anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen bedürfen einer organisierten überwachung auf Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit, weil sie gegen Störungen oft empfindlich sind.

Die Vorbereitung der Gefahrenabwehr ist vor allem für Selbsthilfekräfte, Betriebsfeuerwehren oder Werkfeuerwehren wichtig. Auch für die übrigen Nutzer eines Gebäudes sollte das Verhalten im Brandfall geregelt sein. Hierzu sind betriebliche Anweisungen (z. B. Brandschutzordnungen) geeignet. Auch die Gestellung von Brandsicherheitswachen gehört hierzu.


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