Landesfeuerwehrverband Hessen |
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Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes Hessen zum Entwurf einer Verordnung über die Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise nach Hessischer Bauordnung -NBVO-Der Landesfeuerwehrverband Hessen nimmt zu dem vorgelegten Entwurf einer Verordnung über die Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise nach Hessischer Bauordnung (NBVO) wie folgt Stellung: Der für den Brandschutz relevante Text findet sich unter §3. Die in Summe zu sehende Aufzählung zur Nachweisberechtigung ist grundsätzlich akzeptabel. Es fehlen aber Übergangsbestimmungen für die langjährigen Mitarbeiter, die als technische Beamte oder im Angestelltenverhältnis im vorbeugenden Brandschutz bei einer Brandschutzdienststelle, aber auch im Ausnahmefall bei einer Bauaufsichtsbehörde tätig sind. Hier ist als Ausnahmeregelung eine Übergangsbestimmung auf zu nehmen, die es der Bauaufsichtsbehörde oder Brandschutzdienststelle ermöglicht, bei entsprechend qualifizierten Mitarbeitern die Beantragung zum Nachweisberechtigten zu befürworten. Die Befürwortung durch die Dienststelle wurde deshalb gewählt, da es grundsätzlich eine Ausnahmeregelung sein soll und man einhellig der Meinung ist, dass nicht alle diese Mitarbeiter pauschal und uneingeschränkt die Nachweisberechtigung erhalten können. Für uns stellt sich die Frage, wie in §3 Abs. 2 die mindestens dreijährige Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung, Ausführung oder Prüfung von Gebäuden nachgewiesen werden soll. Hier bestehen Bedenken hinsichtlich möglicher "Gefälligkeitsbescheinigungen". Die geänderten Passagen im §3 sind unterstrichen dargestellt. Es wird vorgeschlagen, den §3 der NBVO wie folgt zu fassen: §3: Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz
(1) Nachweisberechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes ist, wer die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Hochbau führen darf oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat, mindestens eine dreijährige Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung, Ausführung und Prüfung von Gebäuden oder eine dreijährige Tätigkeit im vorbeugenden Brandschutz bei einer Bauaufsichtsbehörde oder Brandschutzdienststelle in der brandschutztechnischen Planung, Ausführung und Prüfung von Gebäuden nachgewiesen hat, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben oder ausgeübt worden sein muss, und daraufhin in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer des Landes Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen worden ist.
zu §6 Allgemeine PflichtenKlärungsbedarf besteht noch zu §6 NBVO (Entwurf). Im Satz 1 wird die Unabhängigkeit des Nachweisberechtigten verlangt. Sofern diese Unabhängigkeit wie die des Sachverständigen zu verstehen ist (Selbständigkeit, nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber), können die hier beschriebenen Nachweisberechtigten von Bauaufsichtsbehörden und Brandschutzdienststellen diese Aufgaben nicht wahrnehmen! zu §9 Zuständigkeiten, VerfahrenEs wird vorgeschlagen, in den Gremien zur Anerkennung der Nachweisberechtigten für den vorbeugenden Brandschutz je ein Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes mit aufzunehmen. |
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