Landesfeuerwehrverband Hessen

Donnerstag, 17. Mai 2012 Unwetterwarnungen des DWD...
 
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Unterbringung von Saisonarbeitskräften in landwirtschaftlichen Betrieben

Wie in jedem Frühjahr beginnt jetzt die intensive Feldarbeit, die Saison zieht sich bis in die Erntezeit im Herbst.

Um die nötigen Arbeiten zu bewältigen ist es erforderlich Saisonarbeitskräfte zu beschäftigen. Hierbei handelt es sich oftmals um Arbeitskräfte aus unseren europäischen Nachbarländern; sie bleiben über Monate hier. Es ist geübte Praxis, diesen Saisonarbeitskräften Übernachtungsmöglichkeiten vor Ort anzubieten.

Häufig werden bestehende Gebäude um- oder ausgebaut. Problematisch wird dies bei Gebäuden, die in ihrer ursprünglichen Nutzung nicht als Wohngebäude mit Aufenthaltsräumen geplant waren (z.B: Scheunen, Ställe, Teile von Lagerhallen, Containeranlagen o.ä.).

Im Zuge des Umbaues werden wichtige baurechtliche und brandschutztechnische Anforderungen -meist in Unkenntnis- nicht beachtet. Im Brandfall kann dies verheerende Folgen haben.

Die hessische Bauordnung stellt klare Anforderungen an Rettungswege und die Qualität von Baustoffen und Bauteilen. Werden diese Anforderungen nicht beachtet, besteht im Brandfall Gefahr für Leib und Leben der Personen, die sich im Gebäude aufhalten.

Von besonderer Bedeutung sind die Anforderungen des § 17 "Brandschutz" der Hessischen Bauordnung.

Im Absatz 1 heißt es:
Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass

  • der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird;
  • der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird,
  • die Rettung von Menschen und Tieren durchgeführt werden kann,
  • wirksame Löscharbeiten durchgeführt werden können.

Im Absatz 2 wird ausgeführt, dass Baustoffe, die nach der Verarbeitung oder dem Einbau noch leicht entflammbar sind, nicht verwendet werden dürfen.

Im Absatz 3 wird die Forderungen nach zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen erhoben.

  • Liegt das Geschoss nicht zu ebener Erde, muß der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe in einem Treppenraum führen.
  • Der zweite Rettungsweg kann über Rettungsgeräte der Feuerwehr [tragbare Leitern; über 8 m Brüstungshöhe ist ein Hubrettungsgerät (Drehleiter) erforderlich] sichergestellt werden.
  • Die Gesamtlänge des Rettungsweges darf 35 m nicht überschreiten.

Um diese Anforderungen zu erfüllen, ist eine Beurteilung des Gebäudes aus baurechtlicher und brandschutztechnischer Sicht erforderlich. Die Brandschutzdienststellen im Lande Hessen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Der Grundsatz 'Unwissenheit schützt vor Strafe nicht' gilt auch bei nicht ordnungsgemäß ausgeführten Um- und Ausbauten.

Im Interesse der Sicherheit sollten Sie sich vertrauensvoll an Ihre Brandschutzdienststelle wenden.

Hinweis:
Die Nutzungsänderungen bedürfen in der Regel einer bauaufsichtlichen Genehmigung.
Wir empfehlen deshalb die Grundsatzfragen rechtzeitig vor Nutzungsbeginn mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.


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