Landesfeuerwehrverband Hessen

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Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung

HBO 2002 Kabinett/Stand: 15.02.02 inklusive Begründung
Eilausfertigung am 19. Februar 2002

Der LFV Hessen nimmt wie folgt Stellung:

Auch in dieser Stellungnahme begrüßen wir die grundsätzlichen Anstrengungen, die Landesbauordnungen - auch die hessische - einander anzugleichen und als gemeinsame Basis die MBO, derzeit noch Entwurf, heranzuziehen. Nach wie vor bleibt es jedoch unverständlich, mit welchem besonderem Zeitdruck eine neue Hessische Bauordnung vor Fertigstellung der MBO auf den Weg gebracht wird. Dabei sind die Zeitpunkte und Fristen für die anzuhörenden Gremien und Verbände außerordentlich ungünstig gewählt worden; man könnte Systematik dahinter vermuten.

Wie dem auch sei, wir werden unsere grundsätzlichen Bedenken in einigen Bereichen auch hier nochmals darstellen.

Unsere Zweifel an finanziellen Einsparungen sehen wir beispielhaft untermauert mit dem Vorschlag auf Seite 3 des VORBLATTES zu diesem Gesetzentwurf, in dem den Bauaufsichtsbehörden angeraten wird, als Ausgleich für den Gebührenrückgang durch geringere Prüftätigkeit einen Gebührentatbestand für die Beratung einzuführen.

Für die behinderten Menschen wurde leider nicht berücksichtigt, dass diesen nicht nur ein barrierefreier Zugang sondern auch die Möglichkeit der Rettung ohne fremde Hilfe im Schadensfall zu ermöglichen ist. Diese Grundsatzanforderung sollte wenigstens für alle neu zu errichtenden baulichen Anlagen entsprechend der Aufzählung nach § 46 Satz 2 gelten.

Ein weiteres ministeriell gestecktes und zu begrüßendes Ziel, z.B. eine bessere Allgemeinverständlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzestextes herzustellen, ist nur teilweise gelungen. Auf die hin und her verweisende Baugenehmigung/Genehmigungsfreistellung bei den §§ 54, 55 und 56 sei hingewiesen.

Das in § 59 vorgesehene Kompensationsprogramm reicht unseres Erachtens derzeit nicht aus. Besonders qualifizierte private Sachverständige werden in ausreichender Anzahl in einem Zeitraum von 3 Jahren (§ 78 Abs. 8) nicht zur Verfügung stehen. Dies steht natürlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anforderungen, die auf Grund einer noch zu erstellenden Sachverständigenverordnung zu stellen sind.

Bei der Erarbeitung dieser Verordnung bietet der Landesfeuerwehrverband Hessen seine Mitarbeit an.

Unsere Zweifel an einer größeren Bürgerfreundlichkeit sehen wir weiterhin in der Aufgabe der "Schlusspunkttheorie" bzw. einer an diese Stelle tretende eingeschränkte Feststellungswirkung der Baugenehmigung als gegeben. Dass die Bauherrschaft die notwendige Rechtssicherheit durch Heranziehung entsprechend qualifiziertem privatem Sachverstand herstellen kann, halten wir derzeit für nicht zutreffend und wesentlich verfrüht.

Insgesamt halten wir eine ausreichende Anzahl an qualifizierten privaten Sachverständigen frühestens in 10 Jahren gegeben, die dann anstelle der staatlichen Präventivkontrolle treten könnten. Dabei wird immer vorausgesetzt, dass entsprechende Qualifizierungsprogramme angeboten werden.

Den Bemühungen entgegen wirken könnte die Absicht der staatlichen Vergütungs-Regelung dieser Sachverständigentätigkeit.

Aufgrund der bundesweiten Diskussion und der Kampagne "Rauchmelder retten Leben" empfiehlt der Landesfeuerwehrverband Hessen die Installation von Heimrauchmeldern in die neue HBO aufzunehmen. Sachlich würden sich hierzu die §§ 3 oder 13, jeweils im Absatz 1, eignen.

zu einzelnen Vorschriften:

Entwurf

Gesetz zur Neufassung der HBO

Änderungsvorschlag des LFV

§ 2 Begriffe

(3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

...

2§ 45 bleibt unberührt. 3Höhe im Sinne des Satz 1 ist das Maß der Oberkante des Rohfußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 4Die Flächen nach Satz 1 sind die Bruttogrundflächen, ausgenommen Flächen im Kellergeschoss.

2§ 45 bleibt unberührt. 3Höhe im Sinne des Satz 1 ist das Maß der Oberkante des Fertigfußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum vorhanden oder möglich ist, über der Geländeoberfläche (---). 4Die Flächen nach Satz 1 sind die Bruttogrundflächen, ausgenommen Flächen im Kellergeschoss.

Erläuterung:

Die Höhe des Fertigfußbodens + Brüstungshöhe ist ein bezogenes Maß zur möglichen Anleiterbarkeit mit vorhandenen Rettungsgeräten der Feuerwehr. Der Begriff "Rohfußboden" kann hiernach keine Verwendung finden, da Hohlraumböden bzw. Doppelbodenanlagen über das mögliche Maß der Anleiterbarkeit der Rettungsgeräte der Feuerwehr hinausgehen können.

Die maßgebliche Geländeoberfläche sollte sich dort, wo der zweite Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr sichergestellt wird, auf diese Anleiterstellen beziehen.

Entwurf

Gesetz zur Neufassung der HBO

Änderungsvorschlag des LFV

§ 2 Begriffe

(8) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind

5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 m2 Bruttogrundfläche,

5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 1600 m2 Bruttogrundfläche,

Erläuterung:

Warum hier bei 3000 m2 eine neue Grenze eingeführt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Fläche des Brandabschnittes erscheint angezeigt.

Entwurf

Gesetz zur Neufassung der HBO

Änderungsvorschlag des LFV

§ 2 Begriffe

(8) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind

8. Kindergärten und -horte mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,

8. Kindergärten und -horte mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen (-----),

Erläuterung:

Generell sollten Kinderbetreuungseinrichtungen als Sonderbauten eingestuft werden. Dies ist gerechtfertigt aufgrund der eingeschränkten Gefährdungseinschätzung und des verminderten Reaktionsvermögens der Kinder sowie des Zahlenverhältnisses Betreuer zu Kindern.

Entwurf

Gesetz zur Neufassung der HBO

Änderungsvorschlag des LFV

§ 2 Begriffe

(8) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind

9. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Besucherplätzen, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und Spielhallen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche,

9. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 60 Besucherplätzen, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Gastbetten und Spielhallen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche,

Erläuterung:

Die festgesetzten Grenzen sollten mit denen anderer Rechtsvorschriften korrespondieren. Unterschiedliche Grenzwerte sind der Bauherrschaft nicht vermittelbar.

Entwurf

Gesetz zur Neufassung der HBO

Änderungsvorschlag des LFV

§ 2 Begriffe

(8) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind

16. Hochregalanlagen, ausgenommen in selbsttragenden Gebäuden,

5. Hochregalanlagen, (------),

Erläuterung:

Hochregalanlagen sind unabhängig von der Gebäudekonstruktion als Sonderbauten einzustufen. Das besondere Merkmal von Hochregalanlagen sind die Brandrisiken, nicht die Gebäudekonstruktion.

Entwurf

Gesetz zur Neufassung der HBO

Änderungsvorschlag des LFV

§ 5 Zugänge und Zufahrten...

§ 13 Brandschutz Abs. 3, Satz 5:

5Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt.

5Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 7,20 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt.

Erläuterung:

Die änderung von 8,00 m auf 7,20 m liegt in der Länge der genormten vierteiligen Steckleiter (DIN EN 1147 sowie FwDV 10 Tragbare Leitern) begründet. Eine Höhe von 8,00 m ist mit der genormten vierteiligen Steckleiter nicht anleiterbar. Diese Diskussion wird bereits seit Jahren geführt. Eine akzeptable Regelung konnte bisher auch in dem Entwurf der MBO nicht gefunden werden.

Entwurf

Gesetz zur Neufassung der HBO

Änderungsvorschlag des LFV

§ 32 Notwendige Flure und Gänge

(3) ...4Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. ...

(3) ...4Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 10 m sein. ...

Erläuterung:

Die bislang zulässige Länge einseitiger baulicher Rettungswege hat 10 m betragen. Diese Länge war nicht willkürlich gewählt, sie basierte auf Versuchen beim Grubenrettungswesen in Essen. Sie stellte das menschliche Vermögen dar, eine Strecke in einem verrauchten Raum mit angehaltenem Atem hin und zurück zu laufen, also insgesamt 20 m. Zurück deshalb, weil Personen die, aus welchen Gründen auch immer, den rettenden Ausgang nicht finden, versuchen in den Raum zurück zu laufen, aus dem sie gekommen sind. Neuerdings werden den Menschen also schlechtestenfalls 30 m zugemutet; auf welchen neuen Erkenntnissen beruhen diese erweiterten Fähigkeiten? Dies wäre mindestens in der Begründung zum Gesetzestextentwurf zu erläutern.

Entwurf

Gesetz zur Neufassung der HBO

Änderungsvorschlag des LFV

§ 33Aufzüge

... 3Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig

1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,

1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern, sofern sie separate Maschinenräume haben,

Erläuterung:

§ 33 "Aufzüge" trifft keine Aussage über sogenannte kopflose Aufzüge (Aufzugsanlage ohne Maschinenraum). Die über oder unter den Fahrkabinen befindliche Antriebstechnik birgt hinsichtlich der Rauchentwicklung und -ausbreitung ein höheres Risiko in, sich als Anlagen mit separaten Maschinenräumen. Diese neue Antriebstechnik muß daher in der neuen HBO Berücksichtigung finden.

Dies gilt insbesondere für Aufzüge innerhalb eines notwendigen Treppenraumes; hier werden Brandlasten und Brandentstehungsrisiken in den Hauptrettungsweg eingebracht.

Entwurf

Gesetz zur Neufassung der HBO

Änderungsvorschlag des LFV

§ 46Barrierefreies Bauen

(1) 1Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. ...

(1) 1Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt und verlassen werden können. ...

Erläuterung:

Unsere Auffassung zu den Anforderungen für diese Personengruppen haben wir am Anfang unserer Stellungnahme dargestellt, siehe dort.

zu den §§ 54, 55, 56

Derzeit kann der LFV Hessen nicht befürworten, ein Freistellungsverfahren im Baurecht einzuführen. Dies begründet sich darin, dass die wesentliche Rücknahme staatlicher Prävention zu früh bzw. in der falschen Reihenfolge erfolgt. Zuerst muss derjenige, der staatliche Aufgaben übernehmen soll, entsprechend geschult und ausgebildet werden. Danach hat er seine Qualifikation nachzuweisen und dann sind Aufgabenübertragungen denkbar. Wir schätzen, dass hierfür ein Zeitrahmen von ca. 10 Jahren erforderlich sein wird.

Bis dahin hat der LFV mehrfach dargestellt, dass eine Erweiterung des vereinfachten Verfahrens für bauliche Anlagen bis zur Hochhausgrenze durchaus denkbar erscheint. Auf Grund der gewonnenen Erfahrungen der letzten Jahre im bereits bestehenden vereinfachten Verfahren wird jedoch angemahnt, ab der Gebäudeklasse 4 zumindest die Anleiterbarkeit, also Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr, nebst der erforderlichen Zuwegung präventiv zu prüfen. Diese Erkenntnis haben nicht nur die Feuerwehren, sondern z.B. auch Bauaufsichtsbehörden in Großstädten gewonnen.


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