Landesfeuerwehrverband Hessen |
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Unwetterwarnungen des DWD... |
Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zu FeuerwehrhelmenSehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, Sie sind evtl. erstaunt, beiliegende Anordnung von der Unfallkasse Hessen zu erhalten. Diese hat den Hintergrund, dass sich bestimmte Feuerwehrhelme aus Textil-Phenol-Kunstharz trotz bestehender DIN-Norm in Einsätzen verformten und dadurch zu Gefahr für die betroffenen Feuerwehrleute wurden. Das Hessische Innenministerium veröffentlichte darauf hin eine Empfehlung, diese Helme in Brandsimulationsanlagen sowie bei der unmittelbaren Brandbekämpfung mit erwarteter erhöhter Temperaturbelastung (z.B. im Innenangriff) nicht mehr einzusetzen. Da durch eine bloße Empfehlung nicht sichergestellt ist, dass die problematischen Helme tatsächlich nicht eingesetzt werden, entschloss sich die Unfallkasse Hessen zum Mittel der Anordnung. Alle Träger von Feuerwehren in Hessen erhalten daher zum Schutz der Feuerwehrleute ein gleichlautendes Schreiben mit der Maßgabe, die problematischen Helme bis zur endgültigen Klärung ihrer realen Gefährlichkeit nicht mehr einzusetzen. Sollten die Feuerwehren in ihrer Trägerschaft daher keine Helme aus Textil-Phenol-Kunstharz einsetzen, betrachten Sie die vorsorgliche Anordnung bitte als gegenstandlos. Falls die beanstandeten Helme hingegen bereits angeschafft sind, dürfen diese weder in Brandsimulationsanlagen noch bei der unmittelbaren Brandbekämpfung mit der erwarteten erhöhten Temperaturbelastung eingesetzt werden. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall, die Helme unverzüglich auszutauschen (einige Hersteller sind zu Sonderkonditionen zum Umtausch bereit). Wir hoffen, durch diese Maßnahme das Leben und die körperliche Unversehrtheit der aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu schützen und bitten Sie, die Wehren in ihrer Trägerschaft entsprechend zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen i.A. Anordnung zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)Sehr geehrte Damen und Herren, Zur Abwendung der aufgetretenen Gefahren im Bereich der Feuerwehren werden folgende Anordnungen getroffen:
Begründung:In der zweiten Jahreshälfte 2001 kam es in Hessen während einer Ausbildungsveranstaltung der Berufsfeuerwehr Kassel zu Problemen mit Helmen der Firma Schuberth, die der DIN EN 443 entspricht. Konkret kam es im Brandcontainer zu einer Blasenbildung durch ?Aufquellen`` des Helmkörpers. Der betroffene Feuerwehrmann musste den Helm abziehen, um das auftretende Druckgefühl auf die Schädeldecke zu beenden. Weitere Nachfragen bei anderen Feuerwehren im Bundesgebiet ergaben, dass dieses Phänomen kein Einzelfall ist. Überprüfungen ergaben, dass der Helm unter hoher Wärmebelastung (vermutlich bei Temperaturen oberhalb 200°Celsius) offensichtlich aufgrund von Gasbildung großflächige Blasen bildet, die zur Ausbildung von Beulen auch nach Innen führen können. Dabei wurde in einem Fall einem Feuerwehrmann durch den Kinnriemen die Kehle derart eingeschnürt, dass es in Folge zur Panik und Atemnot kam. Mit der Durchtrennung des Kinnriemens konnte die Lage entschärft werden. Bei derartigen Vorkommnissen kann es auch zum Verrutschen der Atemschutzmaske kommen. Nach derzeitigem Kenntnisstand resultiert das Problem allein aus der verwendeten Kunststoffzusammensetzung und deren Reaktion auf Wärmebeaufschlagung. Dies ist kein Problem der Form des Helmes. Aluminiumhelme und Helme auf der Basis von GFK - Epoxidharzbasis zeigen solch ein Verhalten nicht. Bei einem Gespräch mit einem Vertreter der Herstellerfirma sowie einem Vertreter der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg und des Bundesverbandes der Unfallkassen wurde das Problem besprochen. Auf Bundesebene sind Fachgremien in das weitere Verfahren eingebunden. Auf europäischer Ebene wird bei der anstehenden Überarbeitung der EN 443 eine entsprechende Änderung angestrebt. Im vorerwähnten Gespräch teilte der Vertreter der Firma Schuberth mit, dass im Helm ?F210`` der Firma Schuberth das duroplastische Material Glasfaser-Polyester-Kunstharz verwendet wird. Dieser Helm ist in Holland im Einsatz, um den Wünschen bestimmter Kundengruppen für erhöhte thermische Anforderungen im Brandcontainer zu entsprechen. Die Firma Schuberth wird allen Kunden anbieten, unbenutzte Helme gegen Schuberth ?Glasfaser-Polyester-Kunstharz (UP-GF)-Helme zu einem Vorzugspreis auszutauschen. Auf Grundlage der vorstehenden Informationen, die auch vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport weitergegeben wurden, sprach das genannte Ministerium unter dem Betreff ?Feuerwehrhelme aus Textil - Phenol - Kunstharz - Werkstoff; Unfallgefahren im Brandeinsatz`` bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes folgende Empfehlung zur Vorgehensweise aus:
Aus all dem ergibt sich, dass bei weiterer Verwendung von Helmen aus Textil-Phenol-Kunstharz im Feuerwehrdienst, zumindest in den im Tenor genannten Bereichen, von einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit der Versicherten ausgegangen werden muss, so dass zur Abwendung besonderer Gesundheitsgefahren der Erlass der gegenständlichen Anordnung gerechtfertigt ist, zumal auf anderen Wege eine Verhinderung von Verletzungen von Feuerwehrleuten nicht sicherzustellen ist. Zudem ist das Interesse am Schutz vor Gesundheitsschäden der versicherten Feuerwehrleute höher zu bewerten, wie das etwaige Interesse an der weiteren Verwendung der Helme aus Textil - Phenol - Kunstharz durch die Träger der Feuerwehren. Zudem war sicherzustellen, dass die vorstehende Empfehlung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport wegen der besonderen Unfall- und Gesundheitsgefahren verbindlich angewendet wird. RechtsmittelbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Unfallkasse Hessen, Opernplatz 14, 60313 Frankfurt am Main, einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen i.A. |
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