Landesfeuerwehrverband Hessen

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Zusatzversicherung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige nach § 11 Abs. 5 HBKG

Mit dem Inkrafttreten des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) zum 01. Juli 1999 ist die neue Verpflichtung für die Kommune rechtsverbindlich geworden, wonach die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienstunfälle zu versichern sind. Nach der alten Rechtslage des § 18 Abs. 3 des Hessischen Brandschutzhilfeleistungsgesetz waren die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr lediglich ausreichend gegen Dienstunfälle zu versichern. Mit der Neuregelung des

§ 11 Abs. 5 HBKG wird klargestellt, dass neben der gesetzlichen Unfallversicherung der Aufgabenträger zusätzliche Anstrengungen zur Absicherung der Einsatzkräfte zu unternehmen hat. Die Versicherung muss nach § 11 Abs. 5 Satz 2 HBKG auch die nicht als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer tätigen Feuerwehrangehörigen umfassen.

Der Umfang der erforderlichen zusätzlichen Absicherung der aktiven Feuerwehrangehörigen ist dabei vom Gesetzgeber nicht näher spezifiziert worden. In Anlehnung an Rahmenvereinbarungen in Rheinland-Pfalz und vor dem Hintergrund der Mehrleistungssatzung des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers wurden Gespräche zwischen dem Hessischen Städte- und Gemeindebund, dem Hessischen Städtetag und dem Landesfeuerwehrverband Hessen aufgenommen, um den Umfang der Zusatzversicherung nach § 11 Abs. 5 HBKG zu konkretisieren. Nach intensiven Beratungen empfehlen die Beteiligten den Abschluss einer Zusatzversicherung im folgenden Umfange:
1. Für den Todesfall DM 100.000,00
2. Für den Fall der Vollinvalität DM 300.000,00
3. Krankenhaustagegeld in Höhe von DM 50,00
4. Mitversichert sollte auch der Todesfall durch Herztod während des Einsatzdienstes sein

Bei Abschluss der Zusatzversicherung ist daher darauf zu achten, dass die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) durch besondere Bedingungen eine verbesserte Abdeckung beinhalten. Ein Unfall liegt nach den AUB sonst nur vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis eine Gesundheitsschädigung erleidet. Soweit der Einsatzkraft bzw. der Gemeinde keine Kenntnis von möglichen Vorschädigungen des Herzens bekannt sind, wird der Einschluss eines Todesfalles durch Herzinfarkt für erforderlich gehalten. Bis dato ist ein beim Einsatz auftretender Herzinfarkt mit Todesfolge nicht unter den Unfallbegriff der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zu fassen. Dies soll durch die besonderen Bedingungen modifiziert werden.

Soweit dem Träger der Feuerwehr bzw. der Einsatzkraft positiv bekannt ist, dass eine Herzerkrankung vorliegt, so ist erkennbar die Einsatztauglichkeit nach § 10 Abs. 5 HBKG nicht gegeben, mit der Konsequenz, dass nach einer möglichen ärztlichen Untersuchung der Feuerwehrangehörige dem Einsatzdienst zu entziehen ist. Fälle dieser Art sind von dieser Zusatzleistung nicht erfasst.

(Stichworte: Zusatzversicherung,Feuerwehrangehörige, Herztod)

Dezernat 2-Hg/MG


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